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Update: Kurzarbeitergeld 2020 – Voraussetzungen ”Kurzarbeit (Null)” in der Coronakrise & Verlängerung der Maßnahmen

29. Oktober 2020 / Unbeauftragte Werbung

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Das Coronavirus setzt die deutsche Wirtschaft zunehmend außer Gefecht. Bei steigenden Infektionszahlen und gleichzeitigen Einnahmeausfällen der Unternehmen fragen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wer weiterhin die Löhne zahlt. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung im März dieses Jahres das sogenannte »Arbeit-von-morgen-Gesetz« verabschiedet. Das Gesetz enthält befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen das Bundeskabinett auf die Corona-Krise reagieren und kurzfristig die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld 2020 anpassen kann. Neben einem erleichterten Zugang zur Kurzarbeit sollen die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten und die Regelungen für die Ausbildungsförderung verbessert werden.

Aus gegebenem Anlass hat sich die Bundesregierung für eine Verlängerung der Sondermaßnahmen bis 2021 sowie eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ausgesprochen. Das entsprechende Update befindet sich im unteren Abschnitt des Artikels.

Outfit: Seidenkleid und Strickmantel – Line Markvardsen

[Anmerkung: In diesem Artikel werden die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes lediglich kurz skizziert. Angesichts zahlreicher noch ungeklärter (juristischer) Fragen in diesem Zusammenhang, ist dieser Beitrag jedoch nicht als rechtliche Beratung, sondern lediglich als Wiedergabe der aktuellen Situation mit ihren Regelungen zu verstehen. (März 2020)]

Kurzarbeitergeld 2020

Was ist Kurzarbeitergeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

Bedeutet Kurzarbeit Lohnausfall?

Prinzipiell schon, jedoch springt beim Vorliegen der Anspruchsgrundlagen die Arbeitsagentur ein, indem sie Kurzarbeitergeld gewährt, wodurch der Lohnausfall abgemildert wird. Grundsätzlich läuft dies so ab, dass der Arbeitgeber zunächst das Kurzarbeitergeld bezahlt, jedoch eine Erstattung von der Arbeitsagentur beantragen kann.

Welchen Umfang kann der Arbeitsausfall in Kurzarbeit haben?

Der Umfang richtet sich nach der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen. Bei der „Kurzarbeit Null“ beträgt der Arbeitsausfall 100 %, das heißt die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt.

Wieviel Geld bekommen Arbeitnehmer als Kurzarbeiter

Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent ihres Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit, wenn sie Kurzarbeit machen müssen. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten hingegen 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Die Prozentzahlen sind jedoch auf die Beitragsbemessungsgrundlage begrenzt. Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Ihr auf der Website der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de).

Welche Voraussetzungen müssen grundsätzlich für Kurzarbeitergeld erfüllt sein?

Kurzarbeit beantragt der Arbeitgeber. Die jeweiligen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind im Sozialgesetzbuch III geregelt.

Gemäß § 95 SGB SGB 3 haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

[…]

Im Einzelnen ist der Anspruch an folgende Bedingungen geknüpft:

• Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser, behördliche Anordnung).

• Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Arbeitszeitguthaben).

• Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.

• Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.

Beachte: Dabei muss der Arbeitsausfall im Lauf des Monats angezeigt sein, in dem die Kurzarbeit beginnt.

• Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.

• Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das bedeutet, dass mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Was genau ändert sich in der Corona-Krise?

Die Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit werden erleichtert und die Arbeitgeber von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet. (Quelle: BMAS vom 16.03.2020). U.a. sind folgende Erleichterungen vorgesehen:

  • Rückwirkend zum 1. März 2020 können Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein.

  • Mitarbeiter sollen keine Minusstunden produzieren müssen. Folglich müssen Arbeitgeber die Arbeitszeitkonten ihrer Mitarbeiter künftig nicht mehr zum Ausgleich einsetzen.

  • Die betroffenen Unternehmen bekommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ihrer Kurzarbeiter vollständig erstattet

  • Auch Leiharbeitskräfte sollen Kurzarbeitergeld bekommen.

Infografik zu Neuen Regeln für Kurzarbeitergeld #CoronaVirus

Weitere Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2020 und die Qualifizierung hierfür gibt es auf dieser Seite: hier

Vorbehaltlich der beabsichtigten Verordnung zum Kurzarbeitergeld, sollen die im Video genannten Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld verabschiedet werden. Den aktuellen Stand erfahrt Ihr im Newsbereich unter Corona-Virus: Informationen für Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld .

Unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen können und wie das Verfahren grundsätzlich abläuft, erläutern diese beiden Videos auf der Seite: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld – Teil 1: Voraussetzungen (externer Link auf YouTube)

Kurzarbeitergeld – Teil 2: Verfahren (externer Link auf YouTube)

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Tipp für das Kurzarbeitergeld 2020

Mit Hilfe der Sonderregelungen für Kurzarbeitergeld 2020 sollen mehr Betriebe leichter an Kurzarbeitergeld kommen, um die Auswirkungen des Corona-Virus abfedern zu können und Entlassungen zu vermeiden. Die Erleichterungen sollen voraussichtlich ab der ersten Aprilhälfte in Anspruch genommen werden können. Doch wie sich dies im Einzelfall darstellt und ob Eure Firma hierfür in Frage kommt, unterliegt stets der individuellen Bewertung. Aus diesem Grund sollte die jeweilige Lage mit dem zuständigen Arbeitsamt und/ oder einem Anwalt mit Spezialisierung auf das Arbeitsrecht erörtert werden.

Oktober-Update zum Kurzarbeitergeld 2020 /2021 – Erhöhung bis auf 87 %

Um die Belastungen der Corona-Pandemie für die Wirtschaft abzufedern, hat sich der Bundestag für eine Verlängerung des erleichtenden Zugangs zum Kurzarbeitergeld, dessen Erhöhung sowie weiterer Sonderregeln ausgesprochen. Im Folgenden werden die Neuerungen kurz skizziert.

Demzufolge soll die Höhe der Zahlung der jeweiligen Dauer der Kurzarbeit angepasst werden. Die neuen Regelungen treten rückwirkend zum 01.März 2020 in Kraft.

Während in normalen Zeiten das Kurzarbeitergeld 60 Prozent respektive 67% (für Haushalte mit Kindern) des ausgefallenen Nettolohns entspricht, soll die Summe nun auf bis zu 87 % aufgestockt werden. Konkret sieht die Staffelung so aus, dass Arbeitnehmer in den ersten Monaten 60% bzw. 67 % Kurzarbeitergeld erhalten. Ab dem vierten Monat wird die Summe dann entsprechend auf 70% (77%) und ab dem siebten Monat Kurzarbeit auf 80 % bzw. 87 % erhöht. Die neue Regelung soll bis Ende 2021 verlängert werden.

Weitere Informationen zum aktuellen Stand sowie zu den Sonderregelungen hier.

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